Zusatzvereinbarung über Direktversand an Endkunden

"Streckenlieferung"

Zwischen dem Kunden (= Partner) und Remmers besteht eine Lieferbeziehung in Bezug auf die Belieferung mit Waren unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Onlinehandel oder für den Handel / Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, ohne Onlineshop der Firma Remmers in der jeweils aktuellen Version. Die Parteien wollen nunmehr eine direkte Versendung der Waren an die Kunden (nachfolgend „Endkunde“) des Partners durch Remmers vereinbaren, welche insoweit Abweichungen von den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich machen.

Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung:

  • § 1 Ergänzender / Abweichender Vertragsgegenstand

(1) Abweichend von den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren die Parteien, dass Waren auch ohne Zwischenschritt von Remmers an die Endkunden des Partners nach nachfolgenden Maßgaben gesandt werden können:

(2) Die Parteien sind sich insoweit jedoch einig, dass sich durch dieses Prozedere nur der Lieferort, nicht jedoch die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ändert: D.h. durch den Versand direkt an den Endkunden kommt keine Vertrags-/Lieferbeziehung zwischen Remmers und dem jeweiligen Endkunden zu Stande. Vertrags- und Ansprechpartner bleibt insoweit der Partner.

(3) Der Partner übermittelt Remmers Kundenaufträge zum Versand von Artikeln (nachfolgend „Vertragsware“ genannt) an die direkten Endkunden des Partners. Diese Endkunden haben zuvor mit dem Partner einen, ggf. fernabsatzrechtlichen Kauf-/ Liefervertrag über diese Vertragsware abgeschlossen.

(4) Die für die Übersendung der Vertragsware an den Endkunden erforderlichen Informationen stellt der Partner Remmers rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Die Übermittlung der Bestelldaten erfolgt ausschließlich durch den Partner an Remmers. Es erfolgt keine Kommunikation zwischen Remmers und dem Endkunden. Unvollständige Information lösen keinen Auftrag aus.

(5) Sollte Remmers eine Bestellmöglichkeit „rund um die Uhr“ oder „24/7“ anbieten, erfolgt die Bearbeitung der Bestellung nur an Werktagen (d.h. nicht Samstag / Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen) und nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(6) Die Aufforderung zur Übersendung der Vertragsware an den Endkunden stellt ein verbindliches Angebot Seitens des Partners an Remmers da, welches Remmers durch Bestätigung oder durch Beauftragung der Versendung der Vertragsware an den Endkunden binnen einer Frist von 5 Werktagen annehmen kann. Remmers wird dem Partner dann innerhalb von 2 Werktagen nach Auftragsannahme eine Bestätigung oder die Bestätigung der Beauftragung des Versandes zukommen lassen.

(7) Remmers übergibt auf Grundlage der Aufforderung seitens des Partners die vom Endkunden beim Partner erworbene Vertragsware über die Firma LLG Lagerhaus GmbH, Vinner Weg 2a – 2b, 49624 Löningen (unter ggf. weiterer Einschaltung wie z.B. DPD, deutscher Post, DHL etc.) die Ware an einen geeigneten Transportunternehmer, der wiederum die Ware an den Endkunden direkt ausliefert.

(8) Dieser Service ist in Bezug auf Lieferungen und Leistungen auf Bestellung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

(9) Es steht dem Partner / Endkunden aufgrund gesetzlicher Vorgaben insoweit nur ein eingeschränktes Warensortiment zur Verfügung. Remmers behält sich vor, diese Vereinbarung ggf. um einen Anhang 1 zu erweitern, der die gesetzlich / behördlich vom Versand ausgeschlossenen Waren / Warengruppen / Stoffe näher spezifiziert. Siehe insoweit auch § 4 Ziffer 1.

(10) Der kaufrechtliche Gefahrenübergang in Bezug auf das, zwischen Remmers und dem Partner, geltende Vertragsverhältnis, findet in der Übergabe der jeweiligen Ware von Remmers an den Transportunternehmer statt. Remmers schuldet die rechtzeitige Übergabe an das Transportunternehmen, nicht die Übergabe an den Endkunden.

(11) Etwaige Widerrufsrechte oder verbraucherschützende Regelungen, sowie die Abwicklung innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Partner und dem Endkunden erfolgen ausschließlich zwischen diesen. Remmers ist weder berechtigt, noch verpflichtet in dieses Vertragsverhältnis (auch in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht) einzugreifen. Der Zugang bei Endkunden steht insoweit als spätester Zeitpunkt der Ablieferung der Ware i.S.d. § 377 HGB gleich mit der Maßgabe, dass Mängelrügen innerhalb von spätestens zehn Werktagen nach Übergabe an den Endkunden schriftlich erfolgen müssen.

(12) Sofern Remmers aufgrund der Vertrags-/Lieferkonstruktion seinen Eigentumsvorbehalt verlieren sollte bzw. dieser ggf. nicht wirksam gegenüber dem Endkunden geltend gemacht werden kann, verpflichtet sich der Partner zur Zahlung der Vertragsware gegenüber Remmers.

(13) Für die hier beschriebene Leistung gelten die, mit dem Partner jeweils vereinbarten und gültigen Produktpreise und Preise für Logistik und Services (werden jeweils auch bei der Bestellung angezeigt).

  • § 2 Warenaustausch im Reklamationsfall bei Endkunden

(1) Warenaustausch im Reklamationsfall

Für den Fall, dass der Endkunde beim Partner während der Laufzeit der Gewährleistungszeit in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Partner und Endkunde einen Defekt der Ware bei dem Partner reklamiert gilt:

a) Der Partner ist für die Gewährleistungsansprüche (berechtigte oder unberechtigte) des Kunden allein verantwortlich.

b) Der Partner hat Gewährleistungs- und Garantiefälle selbständig zu bearbeiten. Sollten Endkunden mit dem Call-Center von Remmers Kontakt aufnehmen, um einen Defekt der Ware zu reklamieren und einen Austausch oder eine Reparatur fordern, verweist das Call-Center den Endkunden im ersten Schritt an die Hotline des Partners (Telefonnummer sowie im Bedarfsfall E-Mail- und Postadresse).

c) Der Partner wird die reklamierte Ware auf seine Kosten an Remmers senden. Dabei wird er eine geeignete Verpackung wählen, die ggf. erforderlichen gefahrgutrechtlichen Vorgaben entspricht und einen verkehrssicheren Transport sicherstellt.

d) Handelt es sich nach Prüfung durch Remmers um einen berechtigten Mangel, so stellt Remmers nach Wahl des Partners Austauschware kostenfrei zur Verfügung oder erstattet den Wert einschließlich der Lieferkosten.

e) Handelt es sich nach Prüfung durch Remmers um einen unberechtigten Mangel, so bleibt der Partner zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Kosten für die Lieferung werden in diesem Fall nicht erstattet.

(2) Retourenprozess im Widerrufsfall

a) Kundenretouren im Widerrufsfall oder soweit der Partner dem Endkunden aus Kulanz die Rücknahme ermöglicht, sind ausschließlich Angelegenheit des Partners mit dem Endkunden.

b) Liegt kein Fall der berechtigten Reklamation vor (s.o. Ziffer 1), erfolgt keine Rücknahme der Ware / Erstattung.

  • § 3 Beschaffenheit der Ware und deren Verpackung

(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit der vom Partner bei Remmers erworbenen und von diesem an den Endkunden zu versendenden Vertragsware bestimmt sich nach den zwischen dem Partner und Remmers bestehenden Belieferungsvereinbarung und ggf. ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Remmers garantiert die Konformität der Waren sowie der Verpackung mit den rechtlichen, insbesondere produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung gelten (Gemeinschaftsrecht, nationales Recht, sonstige nach nationalem Recht anwendbare Vorschriften in Deutschland).

(3) Dem Partner obliegen dabei die Sorgfaltspflichten vergleichbar denen eines Importeurs. Wird der Partner wegen Fehlerhaftigkeit der Ware oder der Verpackung in Anspruch genommen oder entstehen ihm hierdurch irgendwelche Aufwendungen, auch wegen Auseinandersetzungen mit Überwachungsbehörden oder Produktrückrufen, ist Remmers zur Erstattung dieser nachgewiesenen Kosten nur insoweit verpflichtet, als dass Remmers beim Entstehen dieser Kosten ein Verschulden trifft.

(4) Remmers ist es ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Partner untersagt, (zusätzliche) Werbematerialien oder andere Werbeprodukte beizulegen.

(5) Remmers ist für die Verpackung der Ware in einer geeigneten Versandverpackung verantwortlich. Hierbei ist Remmers verpflichtet, die Ware innerhalb der Versandspezifikationen versandoptimiert für den Versand zu verpacken. Hierunter fällt unter anderem die Auswahl der nach Größe, Beschaffenheit und Gewicht der Sendungsstücke passenden Versandverpackung, wobei, soweit dies ohne Nachteile möglich und mit Blick auf die Versandkosten geboten ist, alle bzw. mehrere Artikel einer Lieferung in einer Versandverpackung versandt werden sollen. Zusätzliche Kosten durch nicht versandoptimierten Versand der Waren sind von Remmers zu tragen. Transportschäden auf Grund unzureichender Verpackung und etwaige daraus resultierende zusätzliche Versand- und Retourekosten trägt Remmers nach vorhergehender Prüfung und nur im Falle des Verschuldens.

  • § 4 Besondere Pflichten des Partners / Freistellung

(1) Den Parteien ist bekannt, dass die Produkte gefahrstoffrechtlichen Einschränkungen oder Kennzeichnungspflichten unterliegen können und daher nur ein eingeschränktes Sortiment zugänglich ist. Soweit sich gesetzliche und / oder behördliche Änderungen / Einschränkungen ergeben können, behält sich Remmers vor, das Sortiment anzupassen bzw. eine „Sperrliste“ => als Anlage 1 beizufügen.

(2) Aus diesem Grund stellt der Partner durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die jeweiligen Endkunden nur diejenigen Waren beziehen können, die diese gemäß bestehender gefahr- und chemikalienrechtlichen Bestimmungen auch im Versandwege erhalten dürfen. Eine eigene Prüfung der Endkunden durch Remmers erfolgt nicht.

(3) Soweit die Ware auf den Transportweg zum Endkunden gebracht wird, ist Remmers in gefahrstoffrechtlicher Hinsicht als (Mit-)Verantwortlicher Versender zu sehen.
Sollte Remmers diesbezüglich durch Dritte bzw. Behörden in Anspruch genommen werden, weil Waren versandt wurden, die nicht oder nicht in der Menge an den Endkunden hätten versandt werden durften, stellt der Partner Remmers, sowie deren, im Rahmen der Abwicklung eingeschaltete Dritte im Hinblick auf etwaige Kosten (z.B. Kosten der gerichtlichen / außergerichtlichen Rechtsverteidigung, Kosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren, Bußgeldern etc.) verschuldensunabhängig auf erstes Anfordern vollumfänglich frei.

  • § 5 Datenschutz

(1) Remmers verpflichtet sich sämtliche vom Partner übermittelten Daten nur zur Erfüllung der ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der übermittelten Daten ist unzulässig. Insoweit hat Remmers die übermittelten Daten nach Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag oder etwaiger Kaufbestätigungen obliegenden Verpflichtungen unverzüglich zu löschen bzw. zu sperren, soweit dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(2) Remmers verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. DSGVO) einzuhalten und seine Mitarbeiter und/oder sonst zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte entsprechend zu verpflichten.

(3) Remmers hat zudem alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der von ihm gespeicherten, genutzten und gelagerten Daten zu ergreifen. Insbesondere hat Remmers die seinem Zugriff unterliegenden Datenverarbeitungssysteme gegen unbefugte und nicht autorisierte Zugriffe sowie gegen Angriffe, gleich welcher Art, durch eigene Mitarbeiter oder Dritte oder zufällige Zerstörung oder Verlust zu schützen.

(4) Remmers hat, in Abstimmung mit dem Partner, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transportes oder ihrer Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

(5) Die Parteien haben zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

(6) Der Käufer ist berechtigt, die Einhaltung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen durch entsprechend beauftragte, aufgrund von Berufspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu überprüfen. Nach entsprechender schriftlicher Anfrage durch den Partner ist Remmers verpflichtet, dem Partner spätestens zehn Werktage nach Zugang der vorgenannten schriftlichen Anfrage die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, die für die Beantwortung der gestellten Fragen relevant sind.

  • § 6 Vertragslaufzeit / Beendigung des Vertrags

(1) Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung bzw. Akzeptanz durch Setzung des entsprechenden Häkchens auf der Homepage. Die Laufzeit beträgt ein Jahr.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres halbes Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monate zum jeweiligen Vertragsende ordentlich kündigen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform und ist an die in diesem Vertrag benannte Adresse zu richten. Eine E-Mail genügt dem Formerfordernis. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sich die Parteien darüber einig, dass die Regelungen dieses Vertrages und etwaiger aktueller Bestellungen, über die Kündigung hinaus, bis zur vollständigen Abwicklung sämtlicher noch offener Forderungen / Geschäfte Anwendung finden. Unabhängig von einer Kündigung bleiben die darin enthaltenen Regelungen für alle Kauf-/Abnahmeverträge zwischen Remmers und dem Partner, die noch während der Laufzeit und in Bezug auf diese Vereinbarung abgeschlossen worden sind, weiterhin verbindlich, es sei denn es sprechen rechtliche / gesetzliche / behördliche Vorgaben dagegen.

(5) Die Stornierung oder sonstige Aufhebung von einzelnen Bestellungen lässt den Bestand dieser Vereinbarung unberührt.

  • § 7 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und der zugehörigen Anlagen bedürfen der Textform, soweit nicht kraft Gesetzes zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Parteien schließen ausdrücklich für dieses Rechtsverhältnis und / oder daraus resultierende Ansprüche etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners aus.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land der jeweilige Verkäufer und der jeweilige Käufer ihren Sitz haben und für welches Land die zu liefernden Waren bestimmt sind.

(4) Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Landgericht Oldenburg, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich zuständig.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen, nichtigen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke diejenige rechtlich zulässige Bestimmung, die wirtschaftlich, soweit wie möglich, dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung und/oder die Regelungslücke erkannt hätten. Vorsorglich sind die Parteien verpflichtet, diese Regelung unverzüglich in der notwendigen Form, zumindest aber in Textform, zu bestätigen.

Stand: 22.01.2021